Beitragsordnung

 In der von der Jahreshauptversammlung am 21.03.2014 verabschiedeten Fassung 

 

§ 1

Diese Beitragsordnung beruht auf § 8 (1) der Satzung der SG 1919 Ueberau e.V. und wurde durch die Mitgliederversammlung am 21.03.2014 beschlossen.

 

 § 2

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die unter § 4 dieser Beitragssatzung festgesetzten Beiträge zu zahlen

  2. Änderungen der Berechnungsgrundlage sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Sie werden erst nach der Mitteilung wirksam.

  3. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 § 3

  1. Die Beiträge sind in Höhe des Halbjahresbetrages am 01. April und am 01. Oktober eines Jahres fällig und werden von der vom Mitglied angegebenen Kontoverbindung eingezogen.

  2. Die Beitragszahlung ist nur durch Bankeinzug möglich

  3. Ausnahmen, insbesondere die monatliche Zahlungsweise sowie die Überweisung, kann der geschäftsführende Vorstand zulassen.

  4. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet auch über die Stundung, die Ermäßigung oder den Erlass der Beiträge. Ein solcher Antrag ist vom Mitglied an den geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen.

 

§ 4

  1. Der Beitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag zusammen

  2. Der Zusatzbeitrag ist nur dann zu zahlen, wenn das Mitglied in einer Sparte aktiv ist. Der Zusatzbeitrag ist nur für eine Sparte zu zahlen.

  3. Der Höhe des Beitrages beträgt:

 

Grundbeitrag

Halbjahr

Jahr

Kinder, Jugendliche bis 18 Jahre

18,00 €

36,00 €

Erwachsene

36,00 €

72,00 €

Familie, 1 Kind

54,00 €

108,00 €

Familie, 2 oder mehr Kinder

66,00 €

132,00 €

Rentner

15,00 €

30,00 €

Zusatzbeitrag

Halbjahr

Jahr

Kinder, Jugendliche bis 18 Jahre

7,50 €

15,00 €

Erwachsene

15,00 €

30,00 €

Rentner

7,50 €

15,00 €

 

 (4) Kinder sind solche nach § 104 Nr. 1 BGB

 

(5) Unter den Begriff der Familie fallen Lebensgemeinschaften nach Art. 6 GG. Auch eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie eheähnliche Gemeinschaften mit gemeinsamem Wohnsitz fallen unter den Begriff der Familie.

 

 

§ 5

Diese Beitragssatzung kann gemäß § 8 (1) der Satzung der SG 1919 Ueberau e.V. geändert werden.