Ehrenordnung

In der Fassung nach der Zustimmung der JHV am 30.03.2007

§ 1
Diese Ehrenordnung beruht auf § 4 (4) der Satzung der SG 1919 Ueberau e.V. und wurde durch den geschäftsführenden Vorstand am 02.05.2007 beschlossen.

§ 2
Ehrenmitgliedschaft wird erteilt, wenn ein Mitglied über 40 Jahre Mitglied des Vereins ist und das 70. Lebensjahr vollendet hat.
Bei besonderen Verdiensten kann ein Mitglied durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden.

§ 3
    • Der Ehrenvorsitzende wird auf Antrag durch einfache Mehrheit durch die ordentliche Mitgliederversammlung gewählt.
    • Der Antrag kann von jedem stimmberechtigten Mitglied schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand gestellt werden.
    • Das zur Wahl als Ehrenvorsitzende/r stehende Mitglied muss für zumindest ein Jahr dem geschäftsführenden Vorstand angehört haben.

§ 4
(1) Nach 25- jähriger, 40-jähriger, 50-jähriger, 60-jähriger und 70-jähriger Mitgliedschaft werden Mitglieder geehrt.
(2) Für die Berechnung der Dauer der Mitgliedschaft wird nur die Zeit angerechnet, die das Mitglied dem Verein ununterbrochen angehört hat.

§ 5
Diese Ehrenordnung kann jederzeit gemäß § 4 (4) der Satzung der SG 1919 Ueberau e.V. geändert werden.