Beitragsordnung
in der von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 25.11.2024 verabschiedeten Fassung
§1
Diese Beitragsordnung beruht auf § 8 (1) der Satzung der SG 1919 Ueberau e.V. und wurde durch die außerordentliche Mitgliederversammlung am 25.11.2024 beschlossen.
§2
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die unter § 4 dieser Beitragssatzung festgesetzten Beiträge zu zahlen
- Änderungen der Berechnungsgrundlage sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Sie werden erst nach der Mitteilung wirksam.
- Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.
§3
- Die Beiträge sind in Höhe des Halbjahresbetrages am 01. April und am 01. Oktober eines Jahres fällig und werden von der vom Mitglied angegebenen Kontoverbindung eingezogen.
- Die Beitragszahlung ist nur durch Bankeinzug möglich
- Ausnahmen, insbesondere die monatliche Zahlungsweise sowie die Überweisung, kann der geschäftsführende Vorstand zulassen.
- Der geschäftsführende Vorstand entscheidet auch über die Stundung, die Ermäßigung oder den Erlass der Beiträge. Ein solcher Antrag ist vom Mitglied an den geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen.
§4
- Die Beiträge sind wie folgt festgesetzt und werden jeweils im April und Oktober eingezogen:
Vereinsmitglieder |
halbjährliche Abbuchung |
Jahresbeitrag |
Erwachsene - aktiv |
54,-- € |
108,-- € |
Erwachsene - passiv |
42,-- € |
84,-- € |
Rentner - aktiv |
30,-- € |
60,-- € |
Rentner - passiv |
24,-- € |
48,-- € |
Kinder/Jugendliche |
30,-- € |
60,-- e |
Familien |
90,-- € |
180,-- € |
2. Kinder sind solche nach § 104 Nr. 1 BGB
3. Unter den Begriff der Familie fallen Lebensgemeinschaften nach Art. 6 GG. Auch eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie eheähnliche Gemeinschaften mit gemeinsamem Wohnsitz fallen unter den Begriff der Familie.
§5
Diese Beitragssatzung kann gemäß § 8 (1) der Satzung der SG 1919 Ueberau e.V. geändert werden.