logo SG ueberau

Beitragsordnung

in der von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 25.11.2024 verabschiedeten Fassung 

§1

Diese Beitragsordnung beruht auf § 8 (1) der Satzung der SG 1919 Ueberau e.V. und wurde durch die außerordentliche Mitgliederversammlung am 25.11.2024 beschlossen.

§2

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die unter § 4 dieser Beitragssatzung festgesetzten Beiträge zu zahlen
  2. Änderungen der Berechnungsgrundlage sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Sie werden erst nach der Mitteilung wirksam.
  3. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.

§3

  1. Die Beiträge sind in Höhe des Halbjahresbetrages am 01. April und am 01. Oktober eines Jahres fällig und werden von der vom Mitglied angegebenen Kontoverbindung eingezogen.
  2. Die Beitragszahlung ist nur durch Bankeinzug möglich
  3. Ausnahmen, insbesondere die monatliche Zahlungsweise sowie die Überweisung, kann der geschäftsführende Vorstand zulassen.
  4. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet auch über die Stundung, die Ermäßigung oder den Erlass der Beiträge. Ein solcher Antrag ist vom Mitglied an den geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen.

§4

  1. Die Beiträge sind wie folgt festgesetzt und werden jeweils im April und Oktober eingezogen:

Vereinsmitglieder

halbjährliche Abbuchung

Jahresbeitrag

Erwachsene - aktiv

54,-- €

108,-- €

Erwachsene - passiv

42,-- €

84,-- €

Rentner - aktiv

30,-- €

60,-- €

Rentner - passiv

24,-- €

48,-- €

Kinder/Jugendliche

30,-- €

60,-- e

Familien

90,-- €

180,-- €


2.       Kinder sind solche nach § 104 Nr. 1 BGB

3.       Unter den Begriff der Familie fallen Lebensgemeinschaften nach Art. 6 GG. Auch eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie eheähnliche Gemeinschaften mit gemeinsamem Wohnsitz fallen unter den Begriff der Familie.

§5

Diese Beitragssatzung kann gemäß § 8 (1) der Satzung der SG 1919 Ueberau e.V. geändert werden.